Dass die Staatsanwaltschaft darüber hinaus auch noch ausgeführt hat, dass allfällige Fehlentscheide der Ausgleichskasse Kanton Bern rechtsmittelweise zu beheben seien, allfällige Fehlentscheide jedoch grundsätzlich keine strafrechtliche Verantwortlichkeit zur Folge hätten, bedeutet nicht, dass sie den Sachverhalt nicht richtig erfasst hat. Weiter ist festzuhalten, dass die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein müssen.