Insoweit gelangte die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerdeantwort nicht unter das Tatbestandsmerkmal des Missbrauchs subsumiert werden könnten. Dass die Staatsanwaltschaft darüber hinaus auch noch ausgeführt hat, dass allfällige Fehlentscheide der Ausgleichskasse Kanton Bern rechtsmittelweise zu beheben seien, allfällige Fehlentscheide jedoch grundsätzlich keine strafrechtliche Verantwortlichkeit zur Folge hätten, bedeutet nicht, dass sie den Sachverhalt nicht richtig erfasst hat.