Einleitend wird in der angefochtenen Verfügung denn auch festgehalten, welches Verhalten der Beschwerdeführer moniert, nämlich die Nichterwähnung des Fragebogens resp. der dort vermerkten Nicht-Vermittelbarkeit. Insoweit gelangte die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerdeantwort nicht unter das Tatbestandsmerkmal des Missbrauchs subsumiert werden könnten.