3 5. 5.1 Die angefochtene Nichtanhandnahme erweist sich als rechtens. Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dagegen vorbringt, vermag an der Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach aus der Anzeige keine strafbaren Handlungen des Beschuldigten hervorgehen würden, nichts zu ändern. Anders als er meint, hat die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt richtig erfasst. Einleitend wird in der angefochtenen Verfügung denn auch festgehalten, welches Verhalten der Beschwerdeführer moniert, nämlich die Nichterwähnung des Fragebogens resp.