Dies veranlasste den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Strafanzeige, welche mit der hier angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft nicht an die Hand genommen wurde. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass dem Beschuldigten im Rahmen des Einspracheentscheids und in Bezug auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort an das Verwaltungsgericht kein strafbares Handeln – und insbesondere kein Missbrauch – vorgeworfen werden könne. Der Beschwerdeführer scheine mit dem Entscheid der Ausgleichskasse nicht einverstanden zu sein. Nicht genehme Entscheide der Ausgleichskasse könnten mit Rechtsmitteln angefochten werden.