die Ehefrau im Sommer 2019 als nicht vermittelbar eingestuft habe. In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2020 zu Handen des Verwaltungsgerichts machte die Ausgleichskasse Ausführungen zur Frage der Anrechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbseinkommens, ohne explizit den Fragebogen resp. die dort vermerkte Nicht- Vermittelbarkeit zu erwähnen. Dies veranlasste den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Strafanzeige, welche mit der hier angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft nicht an die Hand genommen wurde.