2 Arbeitsbemühungen seiner Ehefrau eingereicht worden seien und dementsprechend im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werde, und verwies dabei auf den Umstand, dass die Ausgleichskasse Kanton Bern im März 2019 selber auf eine Anrechnung verzichtet und der Mitarbeiter der AHV-Zweigstelle C.________ die Ehefrau im Sommer 2019 als nicht vermittelbar eingestuft habe.