Eine dagegen erhobene Einsprache mit dem Antrag, dass ab 1. Februar 2021 auf die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu verzichten sei, wies die Ausgleichskasse Kanton Bern am 28. September 2020 ab, worauf der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gelangte. In seiner Beschwerde vom 8. Oktober 2020 rügte der Beschwerdeführer den Schluss der Ausgleichskasse Kanton Bern, wonach keine