Mit Verfügung vom 10. Juli 2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ab 1. Februar 2021 ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von CHF 36’000.00 p.a. für seine Ehefrau bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt werde. Eine dagegen erhobene Einsprache mit dem Antrag, dass ab 1. Februar 2021 auf die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu verzichten sei, wies die Ausgleichskasse Kanton Bern am 28. September 2020 ab, worauf der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gelangte.