Im Rahmen dieser in Aussicht gestellten Abklärung füllte der Beschwerdeführer im Juli 2019 unter Mithilfe eines Mitarbeiters der AHV-Zweigstelle C.________ einen Fragebogen zum zumutbaren Erwerbseinkomen für nichtinvalide Ehegatten aus. In diesem soll der Mitarbeiter der AHV-Zweigstelle C.________ die Ehefrau als «nicht vermittelbar» eingestuft haben. Mit Verfügung vom 10. Juli 2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ab 1. Februar 2021 ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von CHF 36’000.00 p.a. für seine Ehefrau bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen berücksichtigt werde.