Den der Beschwerde beigelegten Unterlagen kann dazu entnommen werden, dass der Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen bezogen hat bzw. bezieht. Im März 2019 soll die Ausgleichskasse vorerst auf die Anrechnung eines zumutbaren Erwebseinkommens seiner im Jahr 2018 in die Schweiz eingereisten Ehefrau abgesehen und in Aussicht gestellt haben, die Anrechnung des zumutbaren Einkommens im Juni 2019 erneut abzuklären. Im Rahmen dieser in Aussicht gestellten Abklärung füllte der Beschwerdeführer im Juli 2019 unter Mithilfe eines Mitarbeiters der AHV-Zweigstelle C.________ einen Fragebogen zum zumutbaren Erwerbseinkomen für nichtinvalide Ehegatten aus.