1. Mit Verfügung vom 27. April 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), Mitarbeiter der Ausgleichskasse Kanton Bern, nicht an die Hand. Dagegen reichte B.________ (Straf- und Zivilkläger; nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. Mai 2021 Beschwerde ein und beantragte die Anhandnahme seiner Strafanzeige resp. die Eröffnung einer Strafuntersuchung.