Die vorgebrachten Tatbestände (Betrug sowie weitere Verstösse gegen Rechtsnormen) sind mit Blick auf den geschilderten Sachverhalt offensichtlich nicht erfüllt. Auch sind keine anderen potenziell erfüllten Straftatbestände erkennbar. Ist der Beschwerdeführer mit der Arbeit der Ausgleichskasse unzufrieden, so handelt es sich, wenn überhaupt, um eine sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit. Es liegt aber kein strafbares Verhalten der Beschuldigten vor. 6.3 Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).