5. Soweit zumindest sinngemäss ein Ausstand des fallführenden Staatsanwalts verlangt wird, ist auf dieses Gesuch nicht einzutreten. Ausstandsgesuche sind hinreichend zu begründen, was dem Beschwerdeführer aufgrund früherer Beschwerdeverfahren bekannt ist (z.B. BK 15 288; BK 15 270; BK 17 114; BK 18 308 mit Verweis auf BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 58 StPO).