Nach all diesen Fakten und Tatsachen ist die obige Verfügung weder halt, - noch vertretbar. Ganz zu schweigen von der Impertinenten FRECHHEIT als Abgelehnter, weitere Handlungen zu begehen. Dies hat mit Recht und GESETZ nicht mehr das geringste zu tun. Gemäss meiner Anklage sind die Straftatbestände allesamt erfüllt und vorsätzlich als VOLLENDET anzusehen, da dies für das Jahr 2020 gilt und die zurückbehaltenen Gelder uns geschädigt haben […].