FAKT IST, dass trotz WEGFALL des Einkommens ein Fiktives Einkommen eingerechnet wurde. Zumindest hätte die Beklagte AHV Stelle einen bestimmten Zeitraum einbeziehen sollen, ab dem ein Fiktives Einkommen eingerechnet werden darf. […] 1, Wenn ein Einkommen wegfällt, ist die Beklagte AHV Stelle verpflichtet, zuerst eine Verfügung zu erstellen, OHNE EINKOMMEN. 2, Ungeachtet dessen hat die Beklagte AHV Stelle eine weitere Verfügung erstellt, mit einem FIKTIVEN Einkommen in Höhe von 36.000.-- ab okt. 2020 was absolut UNTRAGBAR und UNVERTRETBAR ist. Dagegen sprechen folgende Tatsachen: I, Situation 2018 in der Schweiz