4. Der Beschwerdeführer bringt vor was folgt: Diese Beschwerde begründet sich im Wesentlichen auf der Tatsache, dass der Unterzeichner seit Jahren abgelehnt ist und trotzdem glaubt dass Er fähig sei darüber zu entscheiden. Krasser Verstoss gg die Ausstandsregeln. Zum zweiten scheint der Unterzeichner des LESENS Unkundig zu sein. Es wird darum ersucht, dass hierüber ein Richter urteilt der NICHT VOREINGENOMMEN ist und der die Tatsachen und Fakten würdigt. […] 1, Verweise auf andere Verfahren sind NICHT gestattet und rechtfertigen den Entscheid in keiner WEISE, […]