Beanstandungen hinsichtlich der Berechnung von Ergänzungsleistungen seien nicht an die Strafuntersuchungsbehörden zu richten, sondern auf dem für sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten vorgesehen Rechtsmittelweg vorzubringen. Nichts Anderes hat für die vorliegende «Zusatzklage wegen fortgesetzten Betruges» zu gelten. Auch dem Schreiben vom 04.12.2020 können keine Hinweise auf ein inkriminiertes Verhalten entnommen werden. Vielmehr ist sind die wiederholt von B.________ erhobenen Einwände im entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Verfahren geltend zu machen, und nicht bei den Strafverfolgungsbehörden.