Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss vom 18.12.2020 ab. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens begründete die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen damit, dass der angezeigte Sachverhalt keinerlei Hinweise auf strafrechtlich relevante Handlungen liefere. Ein Betrug i.S.v. Art 146 StGB liege mangels Täuschungshandlung nicht vor. Beanstandungen hinsichtlich der Berechnung von Ergänzungsleistungen seien nicht an die Strafuntersuchungsbehörden zu richten, sondern auf dem für sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten vorgesehen Rechtsmittelweg vorzubringen.