1. Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen die A.________ wegen angeblichen Betrugs etc. nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. Januar 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens unter Kostenfolge an den Staat. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss.