Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 21 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Januar 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 8. Januar 2021 (BM 20 49443) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen die A.________ wegen angeblichen Betrugs etc. nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. Januar 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Strafverfahrens unter Kostenfolge an den Staat. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Mit Schreiben vom 04.12.2020 stellte B.________ Strafantrag gegen die A.________, Abteilung Er- gänzungsleistungen, wegen Betruges, Verstössen gegen Art. 1, 2 und 7 des Formulars 5.01 zur Er- gänzungsleistung zur AHV, Verstössen gegen den Gleichstellungsgrundsatz, gegen faires Verfahren sowie gegen die BV und die EMRK. Grund für die Anzeige bildet eine Verfügung der A.________ vom März 2020, mit welchem das Einkommen seiner Frau auf jährlich CHF 13’200.00 festgelegt worden sei, im Wissen darum, dass dieses Einkommen weggefallen sei. Insgesamt habe ihn die Beschuldigte um CHF 6’463.25 betrogen. Zudem stelle das Verhalten der Beschuldigten einen Verstoss gegen die Vorschriften des Formulars 5.01 über die Ergänzungsleistungen zur AHV dar. Sein Schreiben betitelte B.________ mit dem Betreff «Zusatzklage wegen fortgesetzten Betruges, Nov. und Dez. 2020 mit 2'392.00». […] Wie bereits anhand des Titels zu erkennen ist, handelt es sich bei der vorliegenden Strafanzeige um eine Ergänzung zu bereits früher eingereichten Anzeigen gegen die Beschuldigte. Zuletzt wurde das Verfahren BM 20 39549, in welchem B.________ ebenfalls mit diversen Schreiben den Vorwurf des Betruges sowie auch des Amtsmissbrauchs erhob, mit Verfügung vom 08.12.2020 nicht an die Hand genommen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss vom 18.12.2020 ab. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens begründete die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen damit, dass der angezeigte Sachverhalt keinerlei Hinweise auf strafrechtlich relevante Handlungen liefere. Ein Betrug i.S.v. Art 146 StGB liege mangels Täu- schungshandlung nicht vor. Beanstandungen hinsichtlich der Berechnung von Ergänzungsleistungen seien nicht an die Strafuntersuchungsbehörden zu richten, sondern auf dem für sozialversicherungs- rechtliche Angelegenheiten vorgesehen Rechtsmittelweg vorzubringen. Nichts Anderes hat für die vorliegende «Zusatzklage wegen fortgesetzten Betruges» zu gelten. Auch dem Schreiben vom 04.12.2020 können keine Hinweise auf ein inkriminiertes Verhalten entnommen werden. Vielmehr ist sind die wiederholt von B.________ erhobenen Einwände im entsprechenden sozialversicherungs- rechtlichen Verfahren geltend zu machen, und nicht bei den Strafverfolgungsbehörden. B.________ wird schliesslich erneut darauf hingewiesen, dass ihm für weitere derart trölerische Strafanzeigen 2 künftig die Auferlegung von Verfahrenskosten droht (vgl. hierzu bereits Verfügung BM 20 39549 vom 08.12.2020). 4. Der Beschwerdeführer bringt vor was folgt: Diese Beschwerde begründet sich im Wesentlichen auf der Tatsache, dass der Unterzeichner seit Jahren abgelehnt ist und trotzdem glaubt dass Er fähig sei darüber zu entscheiden. Krasser Verstoss gg die Ausstandsregeln. Zum zweiten scheint der Unterzeichner des LESENS Unkundig zu sein. Es wird darum ersucht, dass hierüber ein Richter urteilt der NICHT VOREINGENOMMEN ist und der die Tatsachen und Fakten würdigt. […] 1, Verweise auf andere Verfahren sind NICHT gestattet und recht- fertigen den Entscheid in keiner WEISE, […] FAKT IST, dass ich im Januar 2020 eine NEUE Verfü- gung beantragte da das Einkommen meiner Frau weggefallen ist. AKTENKUNDIG. FAKT IST, dass die Beklagte AHV Stelle trotzdem ein FIKTIVES Einkommen anrechnete, was gg das GESETZ ist. AKTENKUNDIG. FAKT IST, dass die Beklagte AHV Stelle demnach gg Art. 25 Abs. 4 der ELV ver- stossen hat, da eine MINDERUNG von Leistungen erst nach 6 Monaten zum tragen kommen darf. […] FAKT IST, dass trotz WEGFALL des Einkommens ein Fiktives Einkommen eingerechnet wurde. Zumindest hätte die Beklagte AHV Stelle einen bestimmten Zeitraum einbeziehen sollen, ab dem ein Fiktives Einkommen eingerechnet werden darf. […] 1, Wenn ein Einkommen wegfällt, ist die Beklagte AHV Stelle verpflichtet, zuerst eine Verfügung zu erstellen, OHNE EINKOMMEN. 2, Ungeachtet des- sen hat die Beklagte AHV Stelle eine weitere Verfügung erstellt, mit einem FIKTIVEN Einkommen in Höhe von 36.000.-- ab okt. 2020 was absolut UNTRAGBAR und UNVERTRETBAR ist. Dagegen sprechen folgende Tatsachen: I, Situation 2018 in der Schweiz Im Jahr 2018 haben 10 Prozent der Personen in der Schweiz ein verfügbares Äquivalenzeinkommen von unter 27'004 Franken pro Jahr. Am anderen Ende der Verteilung stehen jene 10 Prozent der Personen in der Schweiz, die ein ver- fügbares Äquivalenzeinkommen von über 93'087 Franken pro Jahr aufweisen. Der Median zeigt, dass die Hälfte der in der Schweiz wohnhaften Personen ein Äquivalenzeinkommen von weniger als 49'905 Franken pro Jahr aufweist. 2, Die Ergänzungsleistungen sind ein Ersatz für das was der Bürger ZU WENIG hat und das darf nur in NOTFÄLLEN gekürzt werden. (Beschneidung des Existenzminimums) 3, Wenn also sogar der STAAT den BÜRGER Betrügt, darf dies nicht einreissen und verschwiegen werden. Schlussendlich hat der Bürger auch RECHTE. 4, Da es sich um ERGÄNZUNGSLEISTUN- GEN handelt, wie der Name schon sagt, - ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN, bestimmt für den LEBENS- UNTERHALT. Wenn der noch beschnitten wird, müsste der Bürger UNTER DEM LEBENSEXIS- TENZMINIMUM leben, was MENSCHENUNWÜRDIG IST. Nach all diesen Fakten und Tatsachen ist die obige Verfügung weder halt, - noch vertretbar. Ganz zu schweigen von der Impertinenten FRECHHEIT als Abgelehnter, weitere Handlungen zu begehen. Dies hat mit Recht und GESETZ nicht mehr das geringste zu tun. Gemäss meiner Anklage sind die Straftatbestände allesamt erfüllt und vorsätzlich als VOLLENDET anzusehen, da dies für das Jahr 2020 gilt und die zurückbehaltenen Gelder uns geschädigt haben […]. 5. Soweit zumindest sinngemäss ein Ausstand des fallführenden Staatsanwalts ver- langt wird, ist auf dieses Gesuch nicht einzutreten. Ausstandsgesuche sind hinrei- chend zu begründen, was dem Beschwerdeführer aufgrund früherer Beschwerde- verfahren bekannt ist (z.B. BK 15 288; BK 15 270; BK 17 114; BK 18 308 mit Ver- weis auf BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 58 StPO). 3 6. 6.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwalt- schaft eine Untersuchung, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tat- verdacht ergibt. 6.2 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Was der Beschwerdeführer gegen die aus rechtlicher Sicht überzeugende angefochtene Verfügung vorträgt, verfängt nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bun- desgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Ein solcher Anfangsverdacht liegt eindeutig nicht vor. Die vorgebrachten Tatbestände (Betrug sowie weitere Verstösse gegen Rechtsnormen) sind mit Blick auf den geschilderten Sachverhalt offensichtlich nicht erfüllt. Auch sind keine anderen potenziell erfüllten Straftat- bestände erkennbar. Ist der Beschwerdeführer mit der Arbeit der Ausgleichskasse unzufrieden, so handelt es sich, wenn überhaupt, um eine sozialversicherungs- rechtliche Streitigkeit. Es liegt aber kein strafbares Verhalten der Beschuldigten vor. 6.3 Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kos- tenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Beschuldigten (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 27. Januar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5