7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den Beschuldigten 1-4, die sich mangels Durchführung eines Schriftenwechsels nicht aktiv am Beschwerdeverfahren haben beteiligen müssen, sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Die Ausrichtung einer Entschädigung entfällt damit. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.