Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt, vorliegend die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 1-4, begrenzt. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde moniert, dass auch andere Strafanzeigen im Zusammenhang mit schweren Menschenrechts- und Körperverletzungen, begangen von Menschen aus der Nachbarwohnung, nicht an die Hand genommen worden seien, geht er über den Streitgegenstand hinaus und ist nicht zu klären.