BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die erfolgte Nichtanhandnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 382 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt, vorliegend die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 1-4, begrenzt.