Es ist demnach nicht ersichtlich, was den angezeigten Personen überhaupt vorgeworfen wird. Das Schreiben enthält vielmehr wirre Ausführungen, denen schwer zu folgen ist und die wenig Bezug zur Realität aufweisen. Auch die eingereichten Dokumente weisen keinerlei Zusammenhang zu den angezeigten Personen auf. Es fehlt in der Eingabe an jeglichen Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten, das einen Anfangsverdacht begründen könnte. Da der Eingabe von E.________ vom 22. Februar 2021 kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt entnommen werden kann, wird das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht an die Hand genommen.