Am 9. April 2021 erging die hier angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung mit folgender Begründung: Obwohl E.________ zumindest teilweise die Straftatbestände ausdrücklich nennt, schildert er keinen konkreten Sachverhalt und begründet in keiner Weise, inwiefern er die gerügten Straftatbestände durch die angezeigten Personen als erfüllt erachtet. Es fehlen insbesondere Angaben dazu, wo, wann und welche genauen Tathandlungen die angezeigten Personen verübt haben sollen. Es ist demnach nicht ersichtlich, was den angezeigten Personen überhaupt vorgeworfen wird.