Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf eine Verfügung des Beschuldigten 1 im Zivilverfahren CIV 18 43 sowie auf einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern (Verfahren ZK 20 347), bei welchem die Beschuldigten 2-4 mitgewirkt hatten. Den der Anzeige beigelegten Unterlagen kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer die in den vorgenannten Verfahren ergangenen negativen Entscheide betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und betreffend Mietzinsreduktion wegen starker Mängel an der Mietsache durch Mikrowellenwaffen-Strahlung bemängelte.