Die Verfügung wurde dem Straf- und Zivilklägerkläger E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. April 2021 eröffnet, worauf dieser am 3. Mai 2021 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde einreichte und beantragte, dass (u.a.) die angefochtene Verfügung aufgehoben werde und Ermittlungen aufgenommen würden. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.