4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Kosten des Ausstandsverfahrens (Art. 59 Abs. 4 StPO). Diese werden auf CHF 800.00 bestimmt. Die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältin wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Gesuchsteller