Auch die pauschale, vorwiegend systemkritische und notabene unzutreffende Behauptung des Gesuchstellers, wonach alle Richterpersonen und Staatsanwälte dem gleichen Verein angehörten, ist von vorneherein nicht geeignet, den Anschein einer Befangenheit aufgrund von äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur zu begründen. Auf die übrigen, in weiten Teilen querulatorisch anmutenden bzw. an der geltenden Rechtsordnung vorbeigehenden Ausführungen ist nicht weiter einzugehen.