Im Übrigen stellt die Parteizugehörigkeit bzw. die politische Einstellung eines Richters für sich allein weder nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts noch des EGMR einen Ausstandsgrund dar (Urteil des Bundesgerichts 1B_138/2018 vom 4. Juni 2018 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Auch die pauschale, vorwiegend systemkritische und notabene unzutreffende Behauptung des Gesuchstellers, wonach alle Richterpersonen und Staatsanwälte dem gleichen Verein angehörten, ist von vorneherein nicht geeignet, den Anschein einer Befangenheit aufgrund von äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur zu begründen.