Er legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb er sein Ausstandsgesuch nicht zu einem früheren Zeitpunkt stellte. Das Ausstandsgesuch ist damit offensichtlich verspätet erfolgt (vgl. Urteil 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3.2 mit Hinweisen), weshalb nicht darauf einzutreten ist. Im Übrigen stellt die Parteizugehörigkeit bzw. die politische Einstellung eines Richters für sich allein weder nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts noch des EGMR einen Ausstandsgrund dar (Urteil des Bundesgerichts 1B_138/2018 vom 4. Juni 2018 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).