3. Der Gesuchsteller begründet die Befangenheit hauptsächlich mit der Parteizugehörigkeit der Gerichtspersonen sowie der Zugehörigkeit der «[Anwälte; Staatsanwälte; Richteranwälte]» zu ein und demselben «Verein». Zudem macht er sinngemäss geltend, die Richterpersonen verfügten nicht über die erforderlichen Voraussetzungen für das Richteramt (fehlende Berufshaftpflichtversicherung bzw. fehlende Prokura). Bereits mit Verfügung vom 13. Januar 2020 teilte der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller mit, dass ihm als Vorsitzendem des Kollegialgerichts die Akten zugeteilt worden seien (pag. 1708, Akten PEN 19 284/19285). Am 24. Februar 2021 wurde