Am 28. April 2021 stellte das Regionalgericht fest, dass der Beschuldigte (nachfolgend: Gesuchsteller) in seinem undatierten Schreiben sinngemäss Ausstandsgründe geltend mache und leitete das Ausstandsbegehren, die Stellungnahme des zuständigen Gerichtspräsidenten (nachfolgend: Gesuchsgegner) sowie die amtlichen Akten an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter. Die Beschwerdekammer eröffnete am 3. Mai 2021 ein Ausstandsverfahren und gab dem Gesuchsteller Gelegenheit, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Stellungnahme einzureichen.