Die amtliche Anwältin teilte dem Regionalgericht am 1. April 2021 mit, dass der Beschuldigte keine Präzisierungen vorgenommen habe, gegen wen sich das Ausstandsgesuch richte. Am 28. April 2021 stellte das Regionalgericht fest, dass der Beschuldigte (nachfolgend: Gesuchsteller) in seinem undatierten Schreiben sinngemäss Ausstandsgründe geltend mache und leitete das Ausstandsbegehren, die Stellungnahme des zuständigen Gerichtspräsidenten (nachfolgend: Gesuchsgegner) sowie die amtlichen Akten an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter.