Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 214 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Juni 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Gesuchsteller Gerichtspräsident C.________ Gesuchsgegner Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Erpressung, evtl. Nötigung Erwägungen: 1. Beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) ist u.a. gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren hängig. Mit Verfügung vom 22. März 2021 nahm das Regionalgericht Kenntnis von einem undatierten Schrei- ben des Beschuldigten (Posteingang: 17. März 2021) und forderte dessen amtliche Anwältin auf, dem Gericht innert 10 Tagen mitzuteilen, ob das Schreiben ein Ausstandsgesuch darstelle und falls ja, gegen wen es sich richte. Die amtliche An- wältin teilte dem Regionalgericht am 1. April 2021 mit, dass der Beschuldigte keine Präzisierungen vorgenommen habe, gegen wen sich das Ausstandsgesuch richte. Am 28. April 2021 stellte das Regionalgericht fest, dass der Beschuldigte (nachfol- gend: Gesuchsteller) in seinem undatierten Schreiben sinngemäss Ausstandsgrün- de geltend mache und leitete das Ausstandsbegehren, die Stellungnahme des zu- ständigen Gerichtspräsidenten (nachfolgend: Gesuchsgegner) sowie die amtlichen Akten an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter. Die Beschwerdekammer eröffnete am 3. Mai 2021 ein Ausstandsverfahren und gab dem Gesuchsteller Gelegenheit, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Stellungnahme einzureichen. Mit Verfügungen vom 6. und 17. Mai 2021 leitete das Regionalgericht je ein undatiertes Schreiben des Gesuchstellers (Postaufgabe: 3. bzw. 12. Mai 2021; Posteingang: 4. bzw. 14. Mai 2021) an die Beschwerdekammer weiter. Mit Verfügungen vom 18. bzw. 20. Mai 2021 nahm die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer Kennt- nis von diesen Eingaben. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Der Gesetzgeber verzichtete auf die Festlegung einer Frist, inner- halb derer ein Ablehnungsgesuch spätestens zu erfolgen hat. Wie sich aus der Formulierung «ohne Verzug […], sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat» ergibt, kann das Recht auf Ausstand indessen nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss der Ablehnungsgrund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden; andernfalls ist der Anspruch verwirkt (BGE 140 I 271 E. 8.4.3 mit Hinwei- sen). 3. Der Gesuchsteller begründet die Befangenheit hauptsächlich mit der Parteizugehö- rigkeit der Gerichtspersonen sowie der Zugehörigkeit der «[Anwälte; Staatsanwälte; Richteranwälte]» zu ein und demselben «Verein». Zudem macht er sinngemäss gel- tend, die Richterpersonen verfügten nicht über die erforderlichen Voraussetzungen für das Richteramt (fehlende Berufshaftpflichtversicherung bzw. fehlende Prokura). Bereits mit Verfügung vom 13. Januar 2020 teilte der Gesuchsgegner dem Ge- suchsteller mit, dass ihm als Vorsitzendem des Kollegialgerichts die Akten zugeteilt worden seien (pag. 1708, Akten PEN 19 284/19285). Am 24. Februar 2021 wurde 2 dem Gesuchsteller (erneut) die Vorladung zur Hauptverhandlung (pag. 1837 und pag. 1844, Akten PEN 19 284/19285) zugestellt. Die Zuständigkeit des Gesuchs- gegners war dem Gesuchsteller damit spätestens ab diesem Zeitpunkt bekannt. Sein Ausstandsgesuch übergab er aber erst am 16. März 2021 der Post (pag. 1860, Akten PEN 19 284/19285). Er legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb er sein Ausstandsgesuch nicht zu einem früheren Zeitpunkt stellte. Das Ausstandsgesuch ist damit offensichtlich verspätet erfolgt (vgl. Urteil 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3.2 mit Hinweisen), weshalb nicht darauf einzu- treten ist. Im Übrigen stellt die Parteizugehörigkeit bzw. die politische Einstellung eines Rich- ters für sich allein weder nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts noch des EGMR einen Ausstandsgrund dar (Urteil des Bundesgerichts 1B_138/2018 vom 4. Juni 2018 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Auch die pauschale, vorwiegend sys- temkritische und notabene unzutreffende Behauptung des Gesuchstellers, wonach alle Richterpersonen und Staatsanwälte dem gleichen Verein angehörten, ist von vorneherein nicht geeignet, den Anschein einer Befangenheit aufgrund von äusse- ren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur zu begründen. Auf die übrigen, in weiten Teilen querulatorisch anmutenden bzw. an der geltenden Rechtsordnung vorbeigehenden Ausführungen ist nicht weiter einzugehen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller die Kosten des Ausstandsverfahrens (Art. 59 Abs. 4 StPO). Diese werden auf CHF 800.00 be- stimmt. Die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältin wird am Ende des Ver- fahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Gesuch- steller 3. Die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältin des Gesuchstellers wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 2/Gesuchsteller, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - dem Gesuchsgegner (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt D.________ (per B-Post) - dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt E.________ (per B-Post) - der Straf- und Zivilklägerin F.________ (per B-Post) - dem Straf- und Zivilkläger G.________, v.d. Rechtsanwalt H.________ (per B- Post) - dem Strafkläger I.________ (per B-Post) - der Strafklägerin J.________ (per B-Post) Bern, 9. Juni 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4 5