2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Beschwerdeführer. 3. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 4. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, trägt der Beschwerdeführer. 5. Den Parteien werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 6. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft F.________, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben)