7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer sowohl die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO) als auch die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00 (Art. 59 Abs. 4 StPO). Dem Beschuldigten sind durch das Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Folglich werden keine Entschädigungen an die Parteien ausgerichtet. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.