Die in der gleichen Sache erfolgte Einstellung begründet nicht automatisch eine Voreingenommenheit der Staatsanwaltschaft in Bezug auf eine erneute Anzeige mit dem gleichen Sachverhalt. Gegen eine Voreingenommenheit spricht auch der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer aufgefordert hatte, seine Anzeige zu ergänzen und zu begründen.