3 Verfahren hinreichend bekannt ist (vgl. BK 20 220 oder BK 21 147 vom 13. April 2021). Auf das Ausstandsgesuch ist daher nicht einzutreten. Abgesehen davon ergeben sich aufgrund der geschilderten Ausgangslage ohnehin keine Hinweise auf eine Befangenheit der Staatsanwaltschaft. Die in der gleichen Sache erfolgte Einstellung begründet nicht automatisch eine Voreingenommenheit der Staatsanwaltschaft in Bezug auf eine erneute Anzeige mit dem gleichen Sachverhalt.