310 Abs. 1 Bst. b StPO, das von Amtes wegen zu einer Nichtanhandnahme führen muss (TAG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 11 StPO). Die pauschale Feststellung des Beschwerdeführers, wonach keine Verfahrenshindernisse bestünden, ist nicht geeignet, die Nichtanhandnahme in Frage zu stellen. Es liegt weder eine formelle noch materielle Rechtsverweigerung vor. Auch der Untersuchungsgrundsatz oder andere Verfahrensgarantien wurden nicht verletzt. Der Umstand, dass es sich bei den Vorwürfen um Offizialdelikte handelt, vermag die Sperrwirkung nach Art. 11 StPO ebenfalls nicht aufzuheben.