323 Abs. 1 StPO. Zur Wiederaufnahme eines Verfahren müssen neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (Bst. a) und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (Bst. b). Solche Beweismittel oder Tatsachen werden weder erwähnt noch sind sie ersichtlich. Es gibt folglich keinen Anlass für eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Somit besteht in Bezug auf die Strafverfolgung des Beschuldigten wegen vorgenannter Straftaten ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst.