5. Gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Die rechtskräftige Einstellung eines Verfahrens ist einem Freispruch gleichgestellt (Art. Art. 320 Abs. 4 StPO). Vorbehalten bleibt die Möglichkeit der Wiederaufnahme eines nicht anhand genommenen Verfahrens (Art. 11 Abs. 2 StPO). Diese richtet sich nach den Voraussetzungen von Art. 323 Abs. 1 StPO.