Diese Einstellung hatte die Beschwerdekammer aufgrund der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde zu überprüfen. Mit Beschluss BK 21 144 vom 19. April 2021 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Dieser Beschluss ist unabhängig von einer beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde rechtskräftig (Art. 437 Abs. 3 StPO).