In seiner Eingabe führte er aus, die Verfahren EO 20 6023, EO 20 11604 sowie CIV 19 2861 und ZK 20 516 seien nicht rechtsgültig. Er verlangte eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten sowie C.________. Wiederum erwähnte er auch die Inkassofirma sowie den angeblich gefälschten Bankauszug der D.________ (Bank). Es handelt sich offensichtlich um den gleichen Sachverhalt, der bereits Gegenstand im eingestellten Verfahren EO 20 6023 gewesen war. Diese Einstellung hatte die Beschwerdekammer aufgrund der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde zu überprüfen.