Dabei gehe es um Vorwürfe, die er im Zusammenhang mit den Zivilverfahren CIV 19 2861 und ZK 20 516 gegen den Beschuldigten erhoben habe. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sich aus seiner neuen Anzeige nicht ergebe, inwiefern sich der Beschuldigte erneut derselben Delikte schuldig gemacht haben soll, und ersuchte den Beschwerdeführer, seine Anzeige zu ergänzen und zu begründen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 18. März 2021 nach. In seiner Eingabe führte er aus, die Verfahren EO 20 6023, EO 20 11604 sowie CIV 19 2861 und ZK 20 516 seien nicht rechtsgültig.