1. Mit Verfügung vom 13. April 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft F.________ (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Amtsanmassung, Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung sowie Urkundenfälschung, Drohung, Nötigung und Prozessbetrugs nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde ein (Eingang bei der Beschwerdekammer: 30. April 2021).