Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 213 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Mai 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsanmassung, Amtsmissbrauchs, unge- treue Amtsführung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft F.________ vom 13. April 2021 (EO 21 1676) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 13. April 2021 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft F.________ (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschul- digten wegen Amtsanmassung, Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung sowie Urkundenfälschung, Drohung, Nötigung und Prozessbetrugs nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) Be- schwerde ein (Eingang bei der Beschwerdekammer: 30. April 2021). Er beantragte die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, die umgehende Einleitung einer unabhängigen, unparteiischen Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten, allenfalls durch eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft, die Rückgabe der «illegal entnommenen» Geldwerte von CHF 320'000.00 sowie die Leistung von Wieder- gutmachung und Schadenersatz, einer Parteientschädigung und Genugtuung. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Der Beschwerdeführer reicht Beschwerde in Strafsachen gemäss «Art. 72 ff.» des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) und eine subsidiäre Verfassungsbe- schwerde gemäss «Art. 113 ff BGG, Art. 95 BGG, Art. 116 BGG» ein. Gegen die Nichtanhandnahme stehen diese Rechtsmittel nicht zur Verfügung. Gegen Verfü- gungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann aber bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat damit das falsche Rechtsmittel bei der zuständigen Behörde eingereicht. Die Eingabe des Beschwerdeführers wird daher als Beschwerde gemäss Art. 393 StPO entgegen- genommen, zumal er offensichtlich einen Rechtsmittelwillen hat und die Nichtan- handnahme bemängelt. Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten, soweit es um die Prüfung der Nichtanhandnahme vom 13. April 2021 geht. 3. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnah- me, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a), Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b) oder aus Gründen der Op- portunität nach Art. 8 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (Bst. c). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). 4. Die Anzeige des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2021 enthält in ganz allge- meiner Form Vorwürfe gegen den Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft wies den 2 Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Februar 2021 darauf hin, dass diese Vorwürfe bereits Gegenstand in den Verfahren EO 20 6023 und EO 20 11604 ge- wesen seien. Dabei gehe es um Vorwürfe, die er im Zusammenhang mit den Zivil- verfahren CIV 19 2861 und ZK 20 516 gegen den Beschuldigten erhoben habe. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sich aus seiner neuen Anzeige nicht ergebe, inwiefern sich der Beschuldigte erneut derselben Delikte schuldig gemacht haben soll, und ersuchte den Beschwerdeführer, seine Anzeige zu ergänzen und zu begründen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 18. März 2021 nach. In seiner Eingabe führte er aus, die Verfahren EO 20 6023, EO 20 11604 sowie CIV 19 2861 und ZK 20 516 seien nicht rechtsgültig. Er verlangte eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten sowie C.________. Wiederum erwähnte er auch die Inkassofirma sowie den angeblich gefälschten Bankauszug der D.________ (Bank). Es handelt sich offensichtlich um den glei- chen Sachverhalt, der bereits Gegenstand im eingestellten Verfahren EO 20 6023 gewesen war. Diese Einstellung hatte die Beschwerdekammer aufgrund der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde zu überprüfen. Mit Beschluss BK 21 144 vom 19. April 2021 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Dieser Beschluss ist unabhängig von einer beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde rechtskräftig (Art. 437 Abs. 3 StPO). 5. Gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt wer- den. Die rechtskräftige Einstellung eines Verfahrens ist einem Freispruch gleichge- stellt (Art. Art. 320 Abs. 4 StPO). Vorbehalten bleibt die Möglichkeit der Wiederauf- nahme eines nicht anhand genommenen Verfahrens (Art. 11 Abs. 2 StPO). Diese richtet sich nach den Voraussetzungen von Art. 323 Abs. 1 StPO. Zur Wiederauf- nahme eines Verfahren müssen neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt wer- den, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person spre- chen (Bst. a) und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (Bst. b). Solche Be- weismittel oder Tatsachen werden weder erwähnt noch sind sie ersichtlich. Es gibt folglich keinen Anlass für eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Somit besteht in Bezug auf die Strafverfolgung des Beschuldigten wegen vorgenannter Straftaten ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 310 Abs. 1 Bst. b StPO, das von Amtes wegen zu einer Nichtanhandnahme führen muss (TAG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 11 StPO). Die pauschale Feststellung des Beschwerdeführers, wonach keine Verfahrenshinder- nisse bestünden, ist nicht geeignet, die Nichtanhandnahme in Frage zu stellen. Es liegt weder eine formelle noch materielle Rechtsverweigerung vor. Auch der Unter- suchungsgrundsatz oder andere Verfahrensgarantien wurden nicht verletzt. Der Umstand, dass es sich bei den Vorwürfen um Offizialdelikte handelt, vermag die Sperrwirkung nach Art. 11 StPO ebenfalls nicht aufzuheben. Abgesehen davon enthalten weder die Ausführungen in der Anzeige noch in der Beschwerde konkre- te Hinweise auf strafrechtlich relevantes Verhalten. Die Beschwerde ist offensicht- lich unbegründet und abzuweisen. 6. Die vom Beschwerdeführer pauschal erhobenen Rügen reichen auch zur Begrün- dung eines Ausstandsgesuchs nicht aus, was dem Beschwerdeführer aus früheren 3 Verfahren hinreichend bekannt ist (vgl. BK 20 220 oder BK 21 147 vom 13. April 2021). Auf das Ausstandsgesuch ist daher nicht einzutreten. Abgesehen davon er- geben sich aufgrund der geschilderten Ausgangslage ohnehin keine Hinweise auf eine Befangenheit der Staatsanwaltschaft. Die in der gleichen Sache erfolgte Ein- stellung begründet nicht automatisch eine Voreingenommenheit der Staatsanwalt- schaft in Bezug auf eine erneute Anzeige mit dem gleichen Sachverhalt. Gegen ei- ne Voreingenommenheit spricht auch der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer aufgefordert hatte, seine Anzeige zu ergänzen und zu be- gründen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer sowohl die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO) als auch die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00 (Art. 59 Abs. 4 StPO). Dem Beschuldigten sind durch das Beschwerdeverfahren keine ent- schädigungswürdigen Nachteile entstanden (Art. 430 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Folglich werden keine Entschädigungen an die Parteien ausgerich- tet. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Be- schwerdeführer. 3. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 4. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, trägt der Beschwer- deführer. 5. Den Parteien werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 6. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft F.________, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 25. Mai 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5