8. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der geleisteten Sicherheit von CHF 1'000.00 entnommen. Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.