Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, inwiefern ihm dies nicht zumutbar wäre. Der Tatbestand der Nötigung, evtl. versucht begangen, ist nach dem Gesagten nicht erfüllt. Ein anderes Delikt zum Nachteil des Beschwerdeführers (etwa Erpres- 7 sung) ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Staatanwaltschaft hat das Verfahren folglich mangels eines strafbaren Verhaltens der A.________ oder ihrer Angestellten zu Recht eingestellt. 7. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.